
19
AugustZulassung zur Patentanwaltschaft in Österreich
Um in Österreich als Patentanwalt oder Patentanwältin praktizieren zu dürfen, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Bewerber / die Bewerberin ist Staatsbürger/in eines EWR-Staats.
- Der Bewerber / die Bewerberin ist eigenberechtigt, dh ist zumindest 18 Jahre alt und zivilrechtlich handlungsfähig.
- Der Bewerber / die Bewerberin muss ein technisch-naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen auf Diplom- Master- oder Doktoratsniveau abgeschlossen an einer Universität im EWR abgeschlossen haben. Sofern Vorstudien für die Zulassung zu diesem Studium erforderlich waren, werden auch Fachhochschulstudien mit berücksichtigt. Insgesamt müssen diese Studien 270 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen, von denen zumindest 210 auf einem technischen Gebiet liegen.
- Der Bewerber / die Bewerberin hat die erforderliche Praxismit Ausnahme des letzten Praxisjahrs zurückgelegt.
- Der Bewerber / die Bewerberin hat die Patentanwaltsprüfungerfolgreich abgelegt. Als Alternative steht für ausländische Patentanwältinnen und Patentanwälte die Eignungsprüfung zur Verfügung. Die Prüfung ist nicht erforderlich für Personen, die dem Patentamt zumindest 20 Jahre als fachtechnisches Mitglied angehört haben.
- Vor der Eintragung wird die Vertrauenswürdigkeit geprüft, wobei es idR ausreicht, wenn keine strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Vergehen vorliegen. Der Nachweis kann anhand eines Strafregisterauszugs erbracht werden.
- Der Bewerber / die Bewerberin hat eine Haftpflichtversicherung über EUR 400.000 für jeden Haftungsfall abgeschlossen. Für Patentanwaltsgesellschaften besteht eine höhere Versicherungspflicht.
- Für die Zulassung zum Patentanwaltsberuf ist schließlich die Absolvierung von einzelnen Studienleistungen des rechtswissenschaftlichen Studiums erforderlich. Diese können grundsätzlich an jeder Universität erbracht werden. Die Patentanwaltskammer hat in Kooperation mit der Universität Linz einen Studiengang für Patentanwaltsanwärter errichtet, der die gesetzlichen Erfordernisse abdeckt. Befreit vom Studium sind fachtechnische Prüfer mit 20 Jahren Praxis, ausländische Patentanwältinnen und Patentanwälte, die die Eignungsprüfung abgelegt haben, sowie Personen, die vor dem Mai 2019 ihre Praxis begonnen haben, als in Österreich Patentanwältin oder Patentanwalt zugelassen waren oder die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben.
- Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist bei der österreichischen Patentanwaltskammer zu stellen. Dabei hat der Antragsteller einen Sitz anzugeben.
Referenzen:
Patentanwaltskammer Patentamt
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