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Blogeinträge von Michael Stadler

Anpassungen des österreichischen Rechts an das UPC in Vorbereitung

Anpassungen des österreichischen Rechts an das UPC in Vorbereitung

Das Übereinkommen über das Einheitspatent wird aller Voraussicht nach mit 1. April 2023 in Kraft treten. Aus diesem Grund hat das Verkehrsministerium notwendige Anpassungen des Österreichischen Rechts vorgeschlagen, die nun zur Begutachtung ausgesendet wurden.

Grundsätzlich soll das System des Einheitspatents weitestgehend autonom vom nationalen Patentsystem funktionieren, sodass nur kleine Anpassungen notwendig waren.

Der Vorschlag enthält aber eine wesentliche Notfallmaßnahme für den Fall, dass der Antrag auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen wird. Der Inhaber hat in einem solchen Fall kein Einheitspatent. Da die klassische Validierung aber häufig die rechtzeitige Vorlage einer Übersetzung erfordert, erhält der Inhaber auch kein Europäisches Patent in Österreich. Aus diesem Grund schafft der nationale Gesetzgeber ein Auffangnetz und gibt dem Inhaber neuerlich drei Monate Zeit, um die nötigen Validierungsschritte (va Übersetzung) vorzunehmen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf einheitliche Wirkung.

Nach dem vorliegenden Vorschlag ist auch sichergestellt, dass es einen parallelen nationalen und unionsweiten Schutz aus ein- und demselben Europäischen Patent nicht geben wird. Beantragt der Inhaber den einheitlichen Schutz, so fällt der nationale Teil des Europäischen Patents automatisch weg. Dieser lebt auch dann nicht wieder auf, wenn das Europäische Patent nachträglich wegfällt, z.B. weil die Jahresgebühren nicht gezahlt wurden. War es beim klassischen Europäischen Patent möglich, im Lauf der Zeit auf einzelne Länder zu verzichten und die Patentkosten zu reduzieren, kann ein einheitliches Patent nur ganz aufgegeben werden und nicht auf die einzelnen Länder reduziert werden. Auch der ausdrückliche Verzicht nur auf den österreichischen Teil des Europäischen Patents wird mit dem vorliegenden Entwurf für einheitliche Patente ausgeschlossen.

Daneben enthält die Novellierung noch die folgenden “Details am Rande”:

Nationale österreichische Schutzzertifikate konnten bisher nur auf nationalen Patenten und klassischen Europäischen Patenten basieren. Das neue Einheitspatent kann nun ebenfalls Grundlage für ein Schutzzertifikat sein.

Für Einheitspatente können auch Zwangslizenzen basierend auf den österreichischen Rechtsvorschriften erteilt werden.

Schließlich wird nunmehr auch ausdrücklich angeordnet, dass Entscheidungen des einheitlichen Patentgerichts auch von Österreichischen Gerichten zu vollstrecken sind. Erhält man zB einen Zahlungs- oder Unterlassungstitel von einheitlichen Patentgericht und verstößt der Verpflichtete gegen diesen, so sind diese Entscheidungen vom zuständigen österreichischen Exekutionsgericht (Bezirksgericht) zu vollstrecken.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00229/index.shtml


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