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OktoberEntscheidung des OLG 133 R 138/19w - Bienenschädliche Milben
In der Entscheidung 133 R 138/19w hatte sich das OLG Wien mit der Frage der Auslegung von Patentansprüchen auseinanderzusetzen.
Beansprucht war ein Verfahren und eine Vorrichtung, deren wesentliche Besonderheit darin lag, bienenschädliche Milben zu bekämpfen, ohne gleichzeitig die Bienenbrut zu zerstören. Die Erfindung ging dabei davon aus, dass es notwendig ist, einen Temperaturfühler zu verwenden, der die Temperatur der Brutzellen misst. Der Temperaturfühler ist Teil eines Regelkreises, der darauf abzielt, die Temperatur der Brutzellen in einem vorgegebenen Temperaturband zu halten.
Der auf die Erfindung gerichtete Verfahrensanspruch wurde vom Patentamt als Heilverfahren für Tiere angesehen und schon aus diesem Grund für nichtig erklärt. Die diesbezügliche Entscheidung war bereits rechtskräftig geworden und nicht mehr Teil des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Im Besonderen bezieht sich das vorliegende Verfahren auf den folgenden Patentanspruch:
Schon beim ersten Durchlesen fällt auf, dass das eigentliche erfindungsgemäße Merkmal, nämlich das Regeln der Temperatur innerhalb bestimmter Grenzen, überhaupt nicht im Patentanspruch erwähnt ist und auch vom Patentinhaber mit keinem Wort erwähnt wurde. Dem OLG Wien ist dieser Umstand wohl bewusst, wenn es in Punkt 9.8 der Entscheidung feststellt:
Mit diesem impliziten Hineinlesen von Merkmalen in den Patentanspruchs verlässt das OLG Wien den Umfang dessen, was § 22a Abs 1 PatG vorgibt. Zunächst sollte hier berücksichtigt werden, dass § 22a PatG insgesamt den Schutzbereich des Patents betrifft und zugesteht, dass einzelne Merkmale, sofern sie unklar sind, anhand der Beschreibung klargestellt werden dürfen. Dies kann etwa im Verletzungsfall dann von Relevanz sein, wenn nicht klar ist, ob ein Merkmal weit oder eng auszulegen ist.
In keinem Fall aber ermächtigt § 22a Abs 1 PatG und auch sonst keine Norm, den Patentanspruch ohne diesbezüglichen Parteiantrag eine Bedeutungsänderung zu geben, die dessen Wortlaut nicht hergibt. Sinnvoll wäre gewesen es sicherlich gewesen, das betreffende Merkmal in einem eingeschränkten Patentanspruch, zB in Form eines Hilfsantrags, weiter zu verfolgen. Und hätte es einen abhängigen Patentanspruch gegeben, der ein Merkmal betreffend einen Temperaturbeweich aufweist, wäre das Patent wohl auf diesen beschränkt worden.
Dass aber das der vorliegende Patentanspruch ohne Beschränkung aufrecht geblieben ist, obwohl das OLG dessen wörtlich genannte Merkmale allesamt als naheliegend ansieht, ist mit der möglichen Härte gegenüber dem Patentinhaber nicht zu rechtfertigen.
Im schlimmsten Fall könnte der Patentinhaber ein Patent wirksam durchsetzen, das einen Umfang aufweist, den das OLG als überschießend angesehen hat. Im besseren Fall ist der Schutzbereich auf so zu beschränken, dass die nicht im Patentanspruch stehenden Merkmale bei der Verletzung zwingend zu berücksichtigen sind. Einem späteren Verletzungsbeklagter wird stets vor der unlösbaren Frage stehen, ob der eingeschränkten Auslegung des Patents vertrauen kann oder ob er entgegen einer früheren Entscheidung des OLG Wien denselben Nichtigkeitsantrag nochmals stellen soll.
Beansprucht war ein Verfahren und eine Vorrichtung, deren wesentliche Besonderheit darin lag, bienenschädliche Milben zu bekämpfen, ohne gleichzeitig die Bienenbrut zu zerstören. Die Erfindung ging dabei davon aus, dass es notwendig ist, einen Temperaturfühler zu verwenden, der die Temperatur der Brutzellen misst. Der Temperaturfühler ist Teil eines Regelkreises, der darauf abzielt, die Temperatur der Brutzellen in einem vorgegebenen Temperaturband zu halten.
Der auf die Erfindung gerichtete Verfahrensanspruch wurde vom Patentamt als Heilverfahren für Tiere angesehen und schon aus diesem Grund für nichtig erklärt. Die diesbezügliche Entscheidung war bereits rechtskräftig geworden und nicht mehr Teil des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Im Besonderen bezieht sich das vorliegende Verfahren auf den folgenden Patentanspruch:
Vorrichtung zum Bekämpfen von bienenschädlichen Milben durch Wärmeeinwirkung mittels eines Warmluftstroms in ein Brutzellen enthaltendes Behältnis, … , wobei die Vorrichtung eine Wärmequelle und eine Luftführung zum Erzeugen eines Warmluftstroms aufweist und der Vorrichtung eine Temperaturregeleinrichtung zum Regeln der Lufttemperatur des Warmluftstroms mit zumindest einem Temperaturfühler zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung weiters eine Befeuchtungseinrichtung zum Befeuchten des Warmluftstroms aufweist und dass der Temperaturfühler in zumindest eine der Brutzellen hineinragt oder an einer von außen zugänglichen Oberfläche einer Brutzelle angeordnet ist.
Schon beim ersten Durchlesen fällt auf, dass das eigentliche erfindungsgemäße Merkmal, nämlich das Regeln der Temperatur innerhalb bestimmter Grenzen, überhaupt nicht im Patentanspruch erwähnt ist und auch vom Patentinhaber mit keinem Wort erwähnt wurde. Dem OLG Wien ist dieser Umstand wohl bewusst, wenn es in Punkt 9.8 der Entscheidung feststellt:
Zwar nennt der Anspruch 10 dieses Temperaturband nicht konkret. Da die Patentansprüche gemäß § 22a Abs 1 PatG jedoch auch unter Berücksichtigung der Beschreibung auszulegen sind, schadet es nicht, dass das erfinderische Merkmal nicht im Patentanspruch, sondern in den Absätzen [0013] und [0014] (sowie überdies im Patentanspruch 1 und in den Patentansprüchen 2 bis 9) beschrieben ist.
Mit diesem impliziten Hineinlesen von Merkmalen in den Patentanspruchs verlässt das OLG Wien den Umfang dessen, was § 22a Abs 1 PatG vorgibt. Zunächst sollte hier berücksichtigt werden, dass § 22a PatG insgesamt den Schutzbereich des Patents betrifft und zugesteht, dass einzelne Merkmale, sofern sie unklar sind, anhand der Beschreibung klargestellt werden dürfen. Dies kann etwa im Verletzungsfall dann von Relevanz sein, wenn nicht klar ist, ob ein Merkmal weit oder eng auszulegen ist.
In keinem Fall aber ermächtigt § 22a Abs 1 PatG und auch sonst keine Norm, den Patentanspruch ohne diesbezüglichen Parteiantrag eine Bedeutungsänderung zu geben, die dessen Wortlaut nicht hergibt. Sinnvoll wäre gewesen es sicherlich gewesen, das betreffende Merkmal in einem eingeschränkten Patentanspruch, zB in Form eines Hilfsantrags, weiter zu verfolgen. Und hätte es einen abhängigen Patentanspruch gegeben, der ein Merkmal betreffend einen Temperaturbeweich aufweist, wäre das Patent wohl auf diesen beschränkt worden.
Dass aber das der vorliegende Patentanspruch ohne Beschränkung aufrecht geblieben ist, obwohl das OLG dessen wörtlich genannte Merkmale allesamt als naheliegend ansieht, ist mit der möglichen Härte gegenüber dem Patentinhaber nicht zu rechtfertigen.
Im schlimmsten Fall könnte der Patentinhaber ein Patent wirksam durchsetzen, das einen Umfang aufweist, den das OLG als überschießend angesehen hat. Im besseren Fall ist der Schutzbereich auf so zu beschränken, dass die nicht im Patentanspruch stehenden Merkmale bei der Verletzung zwingend zu berücksichtigen sind. Einem späteren Verletzungsbeklagter wird stets vor der unlösbaren Frage stehen, ob der eingeschränkten Auslegung des Patents vertrauen kann oder ob er entgegen einer früheren Entscheidung des OLG Wien denselben Nichtigkeitsantrag nochmals stellen soll.
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