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SeptemberDie Rechtswissenschaftlichen Studien als Voraussetzung für die Patentanwaltszulassung
Mit der Patentanwaltsgesetz Novelle 2019 wurde ein neues Eintragungserfordernis für die Zulassung zum österreichischen Patentanwalt eingeführt. Neben ihrer wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung ist es für Patentanwälte nunmehr erforderlich auch eine formalisierte rechtswissenschaftliche Ausbildung zu durchlaufen.
Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber eine neue Bestimmung (§ 2a PatAnwG) ein für den die wesentlichen Details der rechtswissenschaftlichen Ausbildung von Patent geregelt sind. Im Zuge dieser Ausbildung ist es notwendig das Patentanwälte eine Reihe von universitären Lehrveranstaltungen österreichischen im Umfang von 60 ECTS Anrechnungspunkten Rechts absolviert haben.
Unter den für die Zulassung notwendigen Fächern finden sich das bürgerliche Recht, das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, dass österreichischen Zivilverfahrens- und Unternehmensrecht sowie das Europarecht. Der Umfang in den die einzelnen Fächer zu absolvieren sind, ist in einer Verordnung der Präsidentin des österreichischen Patentamts (PBl 6/2019) näher geregelt: (Eine entsprechende Verordnungsermächtigung findet sich in § 2a Abs 3 PatAnwG). Das Fach Europarecht ist in einem Umfang von 5 EC zu absolvieren, die übrigen Fächer im Umfang von 7 EC. Hintergrund dieser Regelung ist es, dass im bürgerlichen Recht sowie im Verfassung- und Verwaltungsrecht Einführungsveranstaltungen zu besuchen sind, während in den übrigen Fächern vertiefende Prüfungen absolviert werden müssen, die auch im Pflichtstudienplan des rechtswissenschaftlichen Studiums stehen. So soll dieser Reglung erreicht werden, dass Patentanwälte - was ihre universitäre rechtswissenschaftliche Mindestausbildung betrifft - in den Fächern Zivilverfahrensrecht Unternehmensrecht und Europarecht dieselbe Grundausbildung erfahren wie Angehörige anderer rechtsberatender Berufe.
Neben den bereits genannten Pflichtfächern sind, um den Gesamtumfang von 60 EC zu erreichen, rechtswissenschaftliche Wahlfächer zu absolvieren. Diese können grundsätzlich aus beliebigen Rechtsgebieten stammen, Lehrveranstaltungen aus anderen Wissenschaftsgebieten (Wirtschaftswissenschaften oder Naturwissenschaften) werden jedoch nicht angerechnet. Sofern der Umfang der absolvierten Pflicht Fachveranstaltungen das in der Verordnung definierte Mindestmaß von fünf bzw. sieben EC übersteigt können auch diese übersteigenden Anteile als freie rechtswissenschaftliche Studienleistungen angerechnet werden.
Die Absolvierung der erforderlichen rechtswissenschaftlichen Studien stellt kein Erfordernis für den Beginn der Praxis als Patentanwaltsanwärter dar, noch ist die Absolvierung der rechtswissenschaftlichen Studien für die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung erforderlich. Sofern ein diesbezüglicher Abschluss bereits vorhanden ist, empfiehlt sich ein entsprechender Nachweis jedoch bei der Anmeldung zur Patentanwaltsprüfung, der Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien bei der Patentanwaltsprüfung zu berücksichtigen ist.
Auch wenn die Absolvierung der rechtswissenschaftlichen Studien für künftige einzutragende Patentanwälte nennen Patentanwälte den Regelfall darstellen wird, bestehen im Einzelfall Befreiungen von diesen Erfordernis.
Zunächst regelt die Übergangsvorschrift (§ 77b PatAnwG), das Personen, die bereits vor Inkrafttreten der betreffenden Regelung am 22. Mai 2019 Praxiszeiten erworben haben, von der Absolvierung der rechtswissenschaftlichen Studien befreit sind. Dies gilt ebenso für Personen, die vor diesem Tagbereits als Patentanwälten oder Patentanwalt eingetragen waren oder die bereits die Patentanwalt von vor diesem Tag abgelegt haben.
Des weiteren bestehen Befreiungen für Personen, die eine Eignungsprüfung (§ 15b PatAnwG) abgelegt haben; hierbei handelt es sich um ausländische Patentanwälten und Patentanwälte, denen aufgrund europarechtlicher Vorschriften unmittelbarer Zugang zur österreichischen Patentanwalt gewährt wird. Ebenso ist die Absolvierung der rechtswissenschaftlichen Studien für fachtechnische Prüfung des österreichischen Patentamts mit einer mindestens 20-jährigen Berufserfahrung nicht erforderlich.
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