
16
SeptemberDas Eintragungskriterium des technisch-naturwissenschaftlichen Studiums
strong>Um mit der Praxis als Patentanwalt beginnen zu können, ist es erforderlich, ein technisch-naturwissenschaftliches Studium abgeschlossen zu haben. Was unter einem hinreichenden technisch-naturwissenschaftlichen Studium zu verstehen ist, wurde in den letzten zwanzig Jahren mehrfach novelliert und an die aktuellen Entwicklungen des europäischen Studienrechts angepasst.
Gab sich der Gesetzgeber noch im Jahr 1999 mit der lapidaren Wendung „Vollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer inländischen Universität” zufrieden, umfasst die derzeitige Bestimmung des
§ 2 Abs 1 lit d PatG über 100 Wörter.
Kriterien betreffend die abgeschlossenen Studien insgesamt
Auch wenn die Bestimmung im Kern keine zusätzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Patentanwaltsberuf normieren sollte, hat die in den letzten
Jahren auftretende Vielfalt von Studienrichtungen und Studienzweigen eine abstraktere Fassung erforderlich gemacht. Mit dieser sollte es auch im Einzelfall möglich sein, zu entscheiden, ob ein abgeschlossenes Studium für den Beginn der Praxis ausreicht oder nicht.
Auffällig ist, dass der Gesetzgeber anstelle des früheren Begriffs „Studium“ den Begriff „Studien“ gestellt hat. Keineswegs ist dafür etwa ein Doppelstudium
erforderlich; das Erfordernis kann weiterhin mit dem Absolvieren eines einzigen längeren Studiums abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung lediglich sicherstellen, dass dem endgültigen Studienabschluss mehrere kleinteiligere Studien vorausgehen können. Kurzum: Die Studienleistungen können auch in mehreren, konsekutiven Studien erworben werden.
Ein Diplomstudium des Maschinenbaus ist ebenso für die Zulassung zur Praxis heranzuziehen wie der Abschluss eines Bakkalaureats- und eines Masterstudiums des Maschinenbaus.
Sämtliche abgeschlossenen Studien müssen von einer inländischen Bildungseinrichtung oder einer im EWR gelegenen Bildungseinrichtung stammen. Sofern Studien aus anderen Staaten für die Zulassung zur Praxis relevant sind, ist für diese Studien eine Nostrifikation zu beantragen.
Der Inhalt der einzelnen Studien, die herangezogen werden, muss technisch-naturwissenschaftlich sein. Auch wenn einzelne nicht-technische Studien einzelne technische oder naturwissenschaftliche Fächer enthalten sollten, werden diese Studien in ihrer Gesamtheit nicht berücksichtigt. Ein Studium ist jedenfalls dann als technisch-naturwissenschaftlich anzusehen, wenn es ein technisches Fach betrifft oder wenn die Studieninhalte (Einzelprüfungen) zu einem überwiegenden Teil auf technischen oder naturwissenschaftlichen Gebieten liegen.
Klassische Ingenieursfächer wie Maschinenbau, Elektrotechnik, Bauingenieurswesen und Chemie sind ebenso geeignet wie naturwissenschaftliche Studien, zB Physik.
Der Abschluss eines Studiums der Volkswirtschaftslehre ist für die Zulassung unbeachtlich, auch wenn in diesem Studium mathematische Inhalte vermittelt werden.
Mit all den abgeschlossenen Studien muss zusammen ein Diplom-, Master-, oder Doktorgrad erreicht werden. Der Abschluss mehrerer Bakkalaureatsstudien ist hingegen nicht hinreichend für die Zulassung zur Praxis. Damit ein (Vor-)Studium, das nicht mit Diplom-, Master-, oder Doktorgrad abschließt, weiter heranzuziehen ist, muss dieses Studium notwendig eine notwendige Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Diplom-, Master-, oder Doktoratsstudiums sein.
Ein Bakkalaureatsstudium der Elektrotechnik ist heranzuziehen, wenn anschließend ein Masterstudium Elektrotechnik absolviert wurde. Es ist aber auch dann heranzuziehen, wenn aufbauend auf dem Studium ein Masterstudium der Physik absolviert wurde.
Das letzte Studium, das zum Diplom-, Master- oder Doktorgrad geführt hat, muss ein Universitätsstudium sein. Vorstudien müssen nach derzeitiger Gesetzeslage nicht notwendigerweise Universitätsstudien sein, können also auch an Fachhochschulen oder anderen (postsekundären) Bildungseinheiten abgeschlossen werden.
Absolviert ein Kandidat ein Bakkalaureatsstudium der Elektrotechnik an einer Fachhochschule und anschließend Abschluss ein Masterstudiums an einer Universität, sind beide Studien heranzuziehen. Ebenso sind ein Masterstudium „Medizintechnik“ an einer Fachhochschule, gefolgt von einem Doktoratsstudium „Physik“ an einer Universität heranzuziehen.
Um angesichts der Vielzahl an Studien eine vernünftiges Ausmaß zu finden, wurde die in der EU übliche Quantifikation für Studienleistungen, das ECTS gewählt. Die für die Erlangung des betreffenden Grads erforderlichen Studien müssen dabei einen Umfang von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten aufweisen, von denen 210 ECTS auf technisch-naturwissenschaftliche Fächer entfallen
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