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Blogeinträge von Michael Stadler

Patentanwaltsanwärter - Eintragungsvoraussetzungen, Rechte und Pflichten

Praxis als Patentanwaltsanwärterin oder Patentanwaltsanwärter

Für den Zugang zum Patentanwaltsberuf ist ua eine vierjährige Praxis vorgeschrieben. Die Praxiszeit dient der Vorbereitung auf die Berufsausübung und dem Erlernen der nötigen rechtlichen Grundkenntnisse. Die Praxis kann entweder als Patentanwaltsanwärter bzw in Patentanwaltsanwärterunter der Aufsicht und Anleitung eines eingetragenen Patentanwalts bzw einer eingetragenen Patentanwältin, im Rahmen einer praktischen Verwendung oder als fachtechnisches Mitglied des Patentamts erfolgen.

Eintragungsvoraussetzungen

Um Patentanwaltsanwärter bzw Patentanwaltsanwärter zu werden, ist es erforderlich dass der ausbildende Patentanwalt bzw die ausbildende Patentanwältin einen diesbezüglichen Antrag an die Patentanwaltskammer richtet. Damit eine Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter erfolgt, muss der Antragsteller folgendes nachweisen:

  • Der oder die Einzutragende besitzt die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staats oder der Schweiz.
  • Der oder die Einzutragende besitzt einen Wohnsitz im Inland
  • Der oder die Einzutragende ist eigenberechtigt, dh älter als 18 Jahre. An Eigenberechtigung kann es auch fehlen, wenn für den Einzutragenden ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde.
  • Der oder die Einzutragende ist vertrauenswürdig. Vertrauensunwürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine einschlägige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die nicht getilgt ist. Ebenso mangelt es an der Vertrauenswürdigkeit, wenn der bzw die Einzutragende durch ein Disziplinarerkenntnis von der Praxis ausgeschlossen wurde.
  • Der oder die Einzutragende hat ein technisch-naturwissenschaftliches Studium iSd § 2 Abs 1 lit d PatAnwG abgeschlossen. Das Absolvieren des Studiums ist durch Vorlage von Abschlussbescheiden und Sammelzeugnissen nachzuweisen.

Für die Eintragung als Patentanwaltsanwärter oder Patentanwaltsanwärterin ist es nicht erforderlich, auch die erforderlichen rechtswissenschaftlichen Studien abgeschlossen zu haben. Diese müssen erst vor der Eintragung als Patentanwalt oder Patentanwältin abgeschlossen sein.

Im Falle der positiven Erledigung des Antrags beginnt die Praxiszeit dann mit dem Datum des Antrags, sofern die Voraussetzungen an diesem Tag vorgelegen haben (zB Studium abgeschlossen). Dies gilt auch dann, wenn fehlende Unterlagen nachgereicht werden müssen oder sich das Verfahren verzögert.

Ausweise für Patentanwaltsanwärter

Zum Nachweis der Eigenschaft als Patentanwaltsanwärter oder Patentanwaltsanwärterin wird von der Patentanwaltskammer auf Antrag und gegen Aufwandersatz ein Ausweis in Chipkartenformat ausgestellt. Dieser Ausweis bestätigt nicht die praktische Verwendung bei einem bestimmten Patentanwalt.

Vertretungsrechte des Patentanwaltsanwärters

Der Patentanwaltsanwärter ist befugt, den Patentanwalt, bei dem er in Verwendung steht, zu vertreten. Dies gilt für schriftliche Eingaben beim Patentamt sowie allenfalls bei mündlichen Verhandlungen. Nicht alleine vertretungsbefugt ist ein Patentanwaltsanwärter vor der Nichtigkeitsabteilung sowie beim Oberlandesgericht Wien. Im mündlichen Verfahren vor diesen Behörden darf Patentanwaltsanwärter jedoch auf Verlangen des ausbildenden Patentanwalts Ausführungen zur Sache machen.

Pflichten des Patentanwaltsanwärters

Patentanwaltsanwärter unterliegen denselben standes- und berufsrechtlichen Vorschriften wie Patentanwälte, insbesondere sind sie zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht im gerichtlichen Verfahren.

Links
Patentanwaltsgesetz

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