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Blogeinträge von Michael Stadler

Praxiszeiten

Die Praxis kann innerhalb in unterschiedlicher Weise absolviert werden, beispielsweise im Umfang von vier Jahren als Patentanwaltsanwärter, im Umfang von 6,5 Jahren durch praktische Betätigung sowie im Umfang von 9 Jahren als fachtechnisches Mitglied des Patentamts. Auch eine Mischvariante, dh zB teilweise als Patentanwaltsanwärter/in und teilweise durch praktische Betätigung, ist möglich. Ebenso kann eine Teilzeitbeschäftigung anteilig angerechnet werden, wenn diese zumindest im Umfang der halben Normalarbeitszeit erfolgt ist. Der Beginn der Praxis setzt voraus, dass das technisch-naturwissenschaftliche Studium bereits abgeschlossen ist.


Beginn und Dauer der Praxis

Die Praxis als Patentanwaltsanwärterin oder Patentanwaltsanwärter beginnt mit Stellung des Antrags auf Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter und dauert vier Jahre. Für die fachliche bzw inhaltliche Ausbildung ist ein Patentanwalt bzw eine Patentanwältin als Praxisbetreuer verantwortlich, ein weiterer Nachweis über die Praxis braucht nicht erbracht werden.

Die Praxis wird acuh durch die Tätigkeit als fachtechnisches Mitglied des Patentamts erworben; die Praxiszeit beginnt dann mit der Ernennung zum fachtechnischen Mitglied und dauert insgesamt neun Jahre.

Neben der an formalen Kriterien orientierten Praxis als Patentanwaltsanwärter kann die Praxis auch durch "eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes" absolviert werden. Der Beginn der Praxis braucht nicht angezeigt werden, auch geht mit dem Praxisbeginn keine weitere Berechtigung - vergleichbar der eines Patentanwaltsanwärters - einher.

Die Eignung der beruflichen Tätigkeit ist vielmehr im Nachhinein zu beurteilen, dh es muss geprüft werden ob die Tätigkeit den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Beurteilung erfolgt vor dem Antritt zur Patentanwaltsprüfung sowie vor der Eintragung in die Liste der Patentanwälte. Dabei ist jeweils nachzuweisen, dass der Bewerber bzw die Bewerberin über die Praxiszeit eine praktische Betätigung in allen Fach- und Tätigkeitsbereichen eines Patentanwalts ausgeübt hat. Insbesondere ist nachzuweisen, dass der Bewerber bzw die Bewerberin nicht nur im Patentrecht, sondern auch im Marken- und Musterrecht - idR für seinen Arbeitgeber - tätig war.

In allen Alternativen kann eine berufliche Tätigkeit nur dann als Praxis iSd § 3 PatAnwG gewertet werden, wenn das technisch-naturwissenschaftliche Studium abgeschlossen ist.

Gemischte Praxiszeit

Auch wenn das Gesetz drei alternative Praxismodelle angibt, kann die auch anteilig absolviert werden. Dabei sind die einzelnen Praxiszeiten - entsprechend gewichtet zu addieren. Beispielsweise ist auch die Aufteilung von Praxiszeiten wie folgt möglich, um die Praxis iSd § 3 PatAnwG zu absolvieren:

  • 2 Jahre und 3 Monate als fachtechnisches Mitglied des Patentamts (25 %)
  • 3 Jahre und 3 Monate in einer dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechenden praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (50 %)
  • 1 Jahr als Patentanwaltsanwärter(in) (25 %)
Praxis in Teilzeit, Unterbrechung

Die Praxis kann auch in Teilzeit absolviert werden, wobei jedoch lediglich Beschäftigungsverhältnisse angerechnet werden, die zumindest die halbe Normalarbeitszeit umfassen. Beträgt zB die Arbeitszeit eines Patentanwaltsanwärters 3/4 der Normalarbeitszeit (30 Stunden pro Woche), dann beträgt die Praxiszeit dementsprechend auf 5 Jahre und 4 Monate (48 Monate / (3/4)).

Unterbrechungen der Beschäftigung unterbrechung grundsätzlich auch die Praxis. Keine Unterbrechungen stellen Urlaube, Krankenstände sowie Zeiten von Mutterschutz dar. Im Falle einer Karenz, Bildungskarenz oder anderen Maßnahme, während der das Beschäftigungsverhältnis ruht, stellen hingegen keine Praxis iSd § 3 PatAnwG dar.


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